Der Verein führt den Namen KNEIPP-VEREIN Esens und Umgebung und hat seinen Sitz in Esens.
§11
I. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung des Vereins
II. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden.
III. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
IV. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.
V. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
VI. Ausgeschlossenen Mitgieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§12 Organe
Die Organe des Kneipp-Vereins sind:
I. die Hauptversammlung
II. der Vorstand
III. der Beirat.
I. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt nach Anhörung des Beirates die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
II. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangen.
III. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern
b) dem Vorstand
c) dem Beirat.
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.
VI. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand, vom Beirat und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
V. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:
a) Genehmingung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) Entlastung von Vorstand und Beirat,
d) Wahl von Vorstand und Beirat,
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
f) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge,
g) Verschiedenes.
VI. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den im §18 vorgesehenen Fällen.
VII. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Hauptversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist in der Hauptversammlung zu berichten.
§14 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand muss Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z.B. Schriftführer oder Schatzmeister) ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- und Beiratsposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
III. Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung von über 300, - € (außerhalb des Etats) enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates.
IV. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einladung muss 10 Tage vorher schriftlich eingegangen sein.
V. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung.
§14a Vergütung für Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Ordungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Lässt die finanzielle Situation des Vereins es zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 500, - EUR im Jahr gemäß §3 Nr. 26a ESTG gezahlt werden.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.
§15 Beirat
I. Dem Beirat sollen nach Möglichkeit mindestens 6 Mitglieder angehören.
II. Der Beirat wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Beiratsmitglieder müssen Mitglieder des Kneipp-Vereins sein.
III. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§16
Vorstand und Beirat halten gemeinsame Sitzungen ab.
Die Einladung muss 10 Tage vorher schriftlich eingegangen sein.
§17
Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§18 Schlussbestimmungen
I. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.
II. Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht drei Viertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten 8 Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt. Der Kneipp-Bund ist zu hören.
III. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Geschäftsförderung zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Über die Verwendung beschließt die letzte Hauptversammlung nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Esens, 20.April 2010